FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2004
IV 64/03
Normen:
ZK Art. 23 Art. 24 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 1, 2, 4 Art. 21 Abs. 1 ;

Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand, Nachweis des Gemeinschaftsursprungs

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen IV 64/03

DRsp Nr. 2006/11602

Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand, Nachweis des Gemeinschaftsursprungs

1. Rindfleisch ist erst dann nicht mehr von handelsüblicher Qualität, wenn der Gefrierbrandbefall auch eine Ranzigkeit des Fleisches bewirkt hat. 2. Der Gemeinschaftsursprung von Rindfleisch kann grundsätzlich auch durch die Vorlage von Veterinärzertifikaten nachgewiesen werden. Es muss sich aus dem Veterinärzertifikat bzw. der Gesundheitsbescheinigung aber der schlüssige Nachweis ergeben, dass das in den bezeichneten EG-Schlacht- und Zerlegebetrieben verarbeitete Fleisch von der Klägerin auch tatsächlich ausgeführt worden ist.

Normenkette:

ZK Art. 23 Art. 24 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 11 Abs. 1, 2, 4 Art. 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.