FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.1999
6 K 655/96
Normen:
HGB §§ 89b, 249;
Fundstellen:
EFG 2000, 778

Handelsvertreter, Bildung von Rückstellungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 6 K 655/96

DRsp Nr. 2000/5092

Handelsvertreter, Bildung von Rückstellungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

1. Die Vereinbarung mit einem Handelsvertreter, wonach dieser nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch weiterhin eine umsatzabhängige Provision erhalten soll, erfüllt die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1 HGB. 2. Haben die Vertragsbeteiligten die Provisionsabrede für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unzutreffenderweise als Ausgleichsforderung gemäß § 89 b HGB behandelt, so ist das Gericht an diese Rechtsauffassung nicht gebunden. 3. Ist die Zahlung der weiteren Provision nur von einer bestimmten Umsatzhöhe abhängig, ohne dass ein Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen vorausgesetzt wird, die auf den Handelsvertreter zurückzuführen sind, dann ist ein Anspruch gemäß § 89 b HGB nicht gegeben.

Normenkette:

HGB §§ 89b, 249;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rückstellung für eine Verpflichtung gegenüber einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.