Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage, ob eine doppelte Haushaltszugehörigkeit von Kindern nicht mehr verheirateter und nicht in der gleichen Wohnung lebender Elternteile mit der Folge angenommen werden kann, dass entweder einem oder auch beiden Elternteilen die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) gewährt wird.
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