BFH - Beschluss vom 10.12.2004
III B 162/03
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 § 34f Abs. 3 S. 2 § 64 Abs. ; EigZulG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 672
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2544/01

Haushaltszugehörigkeit von Kindern

BFH, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen III B 162/03

DRsp Nr. 2005/3430

Haushaltszugehörigkeit von Kindern

1. Haushaltszugehörigkeit erfordert die Aufnahme in die gemeinsam genutzte Wohnung, das Tragen von Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen und das Bestehen und Unterhalten familiärer Bindungen, die sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlagen.2. Bloße Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 § 34f Abs. 3 S. 2 § 64 Abs. ; EigZulG § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage, ob eine doppelte Haushaltszugehörigkeit von Kindern nicht mehr verheirateter und nicht in der gleichen Wohnung lebender Elternteile mit der Folge angenommen werden kann, dass entweder einem oder auch beiden Elternteilen die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) gewährt wird.