BFH - Urteil vom 14.12.2021
VII R 14/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 1 S. 1; AO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 152
BB 2022, 1314
BB 2022, 725
BFH/NV 2022, 401
DZWIR 2022, 333
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9052/18

Herabsetzung von InvestitionszulagenInvestitionszulage keine Steuer im Sinne der AOEntsprechende Anwendung der AOInanspruchnahme als Haftungsschuldner

BFH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VII R 14/19

DRsp Nr. 2022/4713

Herabsetzung von Investitionszulagen Investitionszulage keine Steuer im Sinne der AO Entsprechende Anwendung der AO Inanspruchnahme als Haftungsschuldner

NV: Eine Herabsetzung der Haftungsschuld für Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsschuldner spätestens im Einspruchsverfahren substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Steuerschuldner überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.11.2018 – 9 K 9052/18 insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 1 S. 1; AO § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ergangenen Haftungsbescheids für Steuerschulden der ... GmbH (GmbH), allerdings nur noch insoweit, als es um die Haftung für Säumniszuschläge geht.