OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2021
19 B 1245/21
Normen:
AO -GS § 1 Abs. 3 S. 4 Nr. 2; SchfkVO NRW § 7 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1090/21

Heranziehung des Aufnahmekriteriums Schulwege für eine Aufnahmeentscheidung; Zugrundelegung der mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglänge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 19 B 1245/21

DRsp Nr. 2021/12882

Heranziehung des Aufnahmekriteriums "Schulwege" für eine Aufnahmeentscheidung; Zugrundelegung der mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglänge

Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums "Schulwege" nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO -GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -GS § 1 Abs. 3 S. 4 Nr. 2; SchfkVO NRW § 7 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).