FG München - Urteil vom 30.11.1999
13 K 2977/99
Normen:
BayKirchStG Art. 9 Abs. 2 Nr. 2; BayKirchStG Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 3 ; EStG 2 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 394

Heranziehung zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe in Bayern nach dem Verhältnis der im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltenen Einkünfte des steuerpflichtigen Ehegatten verfassungskonform

FG München, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 13 K 2977/99

DRsp Nr. 2001/2173

Heranziehung zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe in Bayern nach dem Verhältnis der im Gesamtbetrag der Einkünfte enthaltenen Einkünfte des steuerpflichtigen Ehegatten verfassungskonform

Es ist nicht verfassungswidrig, dass der kirchensteuerpflichtige Partner einer glaubensverschiedenen Ehe in Bayern seit 1995 (Neufassung von Art.9 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes) auch dann nach dem Verhältnis der von ihm erzielten, im Gesamtbetrag der Einkünfte i.S. von § 2 Abs.3 EStG enthaltenen Einkünfte zu denjenigen seiner Ehefrau zur Kirchensteuer herangezogen wird, wenn die Ehefrau z.B. lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegende Zuflüsse hatte, die nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte Eingang gefunden haben, aber bei der Festetzung des Einkommensteuertarifs nach § 2 Abs.6 EStG berücksichtigt worden sind.

Normenkette:

BayKirchStG Art. 9 Abs. 2 Nr. 2; BayKirchStG Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 3 ; EStG 2 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.