BFH - Beschluß vom 26.10.2000
X B 49/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 446

Herstellung einer Wohnung i.S.v. § 10 e Abs. 1 EStG

BFH, Beschluß vom 26.10.2000 - Aktenzeichen X B 49/00

DRsp Nr. 2001/796

Herstellung einer Wohnung i.S.v. § 10 e Abs. 1 EStG

Werden mehrere selbständige Wohnungen oder Wohnräume und gewerblich genutzte Räume in einem EFH durch Baumaßnahmen zu einer Wohnung zusammengefasst und das Gebäude insgesamt renoviert, wird nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn durch die Baumaßnahmen ein bautechnisch neues Gebäude entsteht. Das erfordert, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bereits unzulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Streitfall hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine (neue) Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hergestellt wird, ist durch die Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; X R 87/92, BFH/NV 1996, 545, und X R 12/95, BFH/NV 1996, 603) bereits geklärt.