Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen hat.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 beantragte die Klägerin unter dem Briefkopf „Belastingad-viseur – Belastingconsulent – Administratiekantoor, Rechnungswesen – Steuern – Finanzierung” namens und im Auftrag der O Ltd. Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag 2005. In dem Schreiben ist neben einem Büro in der … in F (Belgien) ein Büro in der … in B (Niederlande) angegeben. Unterschrieben ist die Klageschrift „E, Belastingadviseur”.
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