FG Köln - Urteil vom 20.10.2011
11 K 3303/07
Normen:
AO § 80 Abs 5; AEUV Art 57; AEUV Art 49; StBerG § 3a Abs 1;

Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

FG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 11 K 3303/07

DRsp Nr. 2012/20896

Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

1) Wer als "Belastingadviseur - Belastingconsulent - Administratiekantoor, Rechnungswesen - Steuern - Finanzierung" im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig. Er ist daher nicht nach § 3a Abs. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2) Dieses gilt auch, wenn sämtliche Tätigkeiten "vom EU-Ausland aus" erbracht werden. 3) § 3a Abs. 1 StBerG verstößt nicht gegen Unionsrecht.

Normenkette:

AO § 80 Abs 5; AEUV Art 57; AEUV Art 49; StBerG § 3a Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen hat.

Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 beantragte die Klägerin unter dem Briefkopf „Belastingad-viseur – Belastingconsulent – Administratiekantoor, Rechnungswesen – Steuern – Finanzierung” namens und im Auftrag der O Ltd. Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag 2005. In dem Schreiben ist neben einem Büro in der … in F (Belgien) ein Büro in der … in B (Niederlande) angegeben. Unterschrieben ist die Klageschrift „E, Belastingadviseur”.