BFH - Beschluß vom 21.12.1999
III B 55/99
Normen:
EStDV (1971) § 65 ; EStG § 33b Abs. 3, 6; EStG (1971) § 33a Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3, § 132 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 741

Hilflosigkeit i.S.v. § 33 b EStG

BFH, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen III B 55/99

DRsp Nr. 2000/2648

Hilflosigkeit i.S.v. § 33 b EStG

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die Darlegung einer Divergenz, wenn es um die Frage geht, ob die in den Fällen des § 33 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 EStG zu beachtende 6-Monatsfrist auch dann Gültigkeit hat, wenn der Tod aufgrund von Hilflosigkeit vorher eintritt.

Normenkette:

EStDV (1971) § 65 ; EStG § 33b Abs. 3, 6; EStG (1971) § 33a Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3, § 132 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die behauptete Divergenz oder einen Verfahrensmangel den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig dargelegt.