Die Beschwerde ist unzulässig; sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die behauptete Divergenz oder einen Verfahrensmangel den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig dargelegt.
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