Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einfuhrabgaben und Zollzuschlag für Waren, die er nach Meinung des HZA eingeschmuggelt hatte. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Gegen das die Klage abweisende Urteil legte der Kläger Revision und im selben Schriftsatz hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat hat die Revision mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist.
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