FG München - Beschluss vom 11.12.2012
2 V 3070/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 49

Hineinwachsen eines AdV-Antrags in die Zulässigkeit, wenn nach Antragstellung bei Gericht eine Vollstreckungsankündigung erfolgt

FG München, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 2 V 3070/12

DRsp Nr. 2013/2603

Hineinwachsen eines AdV-Antrags in die Zulässigkeit, wenn nach Antragstellung bei Gericht eine Vollstreckungsankündigung erfolgt

1. Maßgeblich für die Frage, ob i. S. d. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO die Vollstreckung droht, ist der Empfängerhorizont. 2. § 69 Abs. 4 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 FGO ist entgegen der ständigen BFH-Rechtsprechung keine Zugangs-, sondern eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Folglich wächst der bei Gericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die Zulässigkeit hinein, wenn erst nach Antragstellung bei Gericht eine Vollstreckungsankündigung erfolgt.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29.08.2012 wird in Höhe von 2.908 Euro, der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 13.01.2012 wird in Höhe von 5.912 Euro jeweils für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München von der Vollziehung ausgesetzt, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird für den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 13.01.2012 zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Berücksichtigung von Zahlungen auf Bürgschaften, Anwaltskosten und die Erfüllung von Haftungsschulden.