BFH - Beschluss vom 28.11.2003
III B 7/03
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 645
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5792/02

Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen III B 7/03

DRsp Nr. 2004/584

Hinweispflicht

1. Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten gegeben.2. Inhalt und Umfang der Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten. Auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten entfallen die Hinweispflichten nicht von vornherein, jedoch stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Hinweispflicht dar.

Normenkette:

FGO § 76 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die behaupteten Verfahrensverstöße durch das Finanzgericht (FG) innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).