BFH - Beschluss vom 04.11.2003
VII B 172/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;

Hinweispflicht des Gerichts

BFH, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VII B 172/03 - Aktenzeichen VII B 173/03

DRsp Nr. 2004/10098

Hinweispflicht des Gerichts

1. Zur richterlichen Hinweispflicht im FG-Verfahren. 2. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Erforderlichkeit, diese bei Gericht vorzubringen, klar auf der Hand, stellt ein unterlassener Hinweis des Gerichts dann keine Verletzung der Hinweispflicht dar, wenn der Beteiligte steuerlich beraten und im Prozess entspr. vertreten ist. 3. Entsprechendes gilt, wenn eine gesetzliche Vorschrift auf eine im Verfahren eintretende prozessuale Konstellation (hier: Tod des Mandanten) eine klare und unmissverständliche Antwort gibt und diese Vorschrift - wie § 246 ZPO - überdies in einem Gesetz enthalten ist, das zum täglichen Handwerkszeug eines RA gehört. 4. Rechtsberatung ist nicht Aufgabe des Richters, sondern des RA.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;