BFH - Urteil vom 29.11.2000
X R 10/00
Normen:
FGO §§ 64, 65, 96 Abs. 2, § 118 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 627
NJW 2001, 3143

Hinweispflicht des Gerichts für erforderliche Klageergänzung

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen X R 10/00

DRsp Nr. 2001/4378

Hinweispflicht des Gerichts für erforderliche Klageergänzung

Zur Hinweispflicht des Gerichts für eine etwa erforderliche Klageergänzung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Normenkette:

FGO §§ 64, 65, 96 Abs. 2, § 118 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Für die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhob ihr Prozessbevollmächtigter nach im Wesentlichen erfolglosem Einspruchsverfahren Klagen gegen die Hinzuschätzungen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -_FA--) in auf § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheiden vorgenommen hatte. Zur Begründung der Klagen machte er geltend, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen seien zu hoch, und verwies wegen der Einzelheiten auf das Vorbringen in anderen, beim gleichen Senat des Finanzgerichts (FG) anhängigen Verfahren wegen Einkommensteuer 1977 bis 1984 und Vermögensteuer 1983 und 1984.

Nach Eingang der Klagen (14. Dezember 1998) wies die Geschäftsstelle des FG den Prozessbevollmächtigten auf die durch § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit der Übertragung der Sachen auf den Einzelrichter hin und forderte ihn außerdem zur Vorlage einer Prozessvollmacht auf. Diese ist daraufhin am 28. Dezember 1998 beim FG eingegangen.