FG München - Urteil vom 07.12.2009
7 K 1390/07
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; AStG § 8 Abs. 3; AStG § 10; AStG § 12 Abs. 1; AStG § 18; PatAnwO § 3 Abs. 2 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2; EG Art. 43;
Fundstellen:
EFG 2010, 622

Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG bei Auslagerung von Dienstleistungen auf ein schweizer Patentanwaltsbüro

FG München, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 7 K 1390/07

DRsp Nr. 2010/3626

Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG bei Auslagerung von Dienstleistungen auf ein schweizer Patentanwaltsbüro

1. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG verstößt im Verhältnis zu der Schweiz nicht gegen das Europarecht. 2. Der Bedienenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG ist erfüllt, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in einer ausländischen Gesellschaft, an der er beteiligt ist, faktisch eine leitende Funktion ausübt, indem er das bei der Gesellschaft beschäftigte Personal beaufsichtigt und nach außen als derjenige angesehen wird, der für die von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen verantwortlich ist. Davon ist auszugehen, wenn eine in der Schweiz ansässige AG ihren satzungsmäßigen Gesellschaftszweck (im Streitfall den Betrieb eines Patentanwaltsbüros) mangels eigener qualifizierter Arbeitskräfte nur erfüllen kann, indem sie sich der an ihr beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient. 3. Die Entrichtung der Jahresgebühren an die jeweiligen nationalen Patentämter, nachdem das erteilte europäische Patent in seine nationalen Teile "zerfallen" ist, ist notwendig für die Aufrechterhaltung des Patentschutzes in den einzelnen Ländern. Die von der ausländischen Gesellschaft übernommene Überwachung und Zahlung der Jahresgebühren gehört daher zu den Aufgaben eines Patentanwalts.