FG Niedersachsen - Beschluss vom 27.10.2000
14 V 311/98
Normen:
AO § 141 Abs. 1 ; AO § 143 ; AO § 146 ; AO § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Hinzuschätzung; Gastwirt; Steuerverkürzung; Rechnungsausstellung - Hinzuschätzungen bei einem Gastwirt; doppelte Steuerverkürzung durch zweifache Rechnungsausstellung des Fleischlieferanten

FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 14 V 311/98

DRsp Nr. 2002/1136

Hinzuschätzung; Gastwirt; Steuerverkürzung; Rechnungsausstellung - Hinzuschätzungen bei einem Gastwirt; doppelte Steuerverkürzung durch zweifache Rechnungsausstellung des Fleischlieferanten

1. Ist ein Stpfl. gem. § 141 Abs. 1 AO buchführungspflichtig, erfasst aber seine Warenkäufe nicht vollständig, so beinhaltet das einen Verstoß gegen die §§ 143 ff. i.V.m. § 146 Abs. 1 AO. Übersteigt der Umfang der nicht gebuchten Wareneinkäufe ein bestimmtes Maß und hat der Wareneinkauf für den Betrieb des Stpfl. eine nicht unerhebliche Bedeutung, so berührt dieser Mangel das Wesen einer ordnungsgemäßen Buchführung, so dass sich hieraus die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung ergibt. 2. Aus dem Umstand, dass der Stpfl. einen erheblichen Teil seiner Wareneinkäufe nicht gebucht hat, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch ein Teil der Betriebseinnahmen nicht in seiner Buchführung erfasst war.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 1 ; AO § 143 ; AO § 146 ; AO § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 sowie Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995.