FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.02.2013
5 K 217/12
Normen:
EStG §§ 32 Abs. 6, 33a Abs. 2 -4; BAföG §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1104

Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung von Kindern entstandenen Aufwendungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 217/12

DRsp Nr. 2013/6581

Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung von Kindern entstandenen Aufwendungen

1. Ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II, 341 und BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281). 2. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die für ein auswärtig untergebrachtes, in Ausbildung befindliches volljähriges Kind im Jahr 2009 nach § 32 Abs. 6 und § 33 a Abs. 2 EStG gewährten Freibeträge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach dem BAföG bei einer auswärtigen Unterbringung von Studierenden vorgesehenen Förderbeträge.