Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung von Kindern entstandenen Aufwendungen
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 217/12
DRsp Nr. 2013/6581
Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung von Kindern entstandenen Aufwendungen
1. Ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrages nach § 33 a Abs. 2EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6EStG sowie des Freibetrages nach § 33 a Abs. 2EStG vorzunehmen (Anschluss an BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II, 341 und BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).2. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die für ein auswärtig untergebrachtes, in Ausbildung befindliches volljähriges Kind im Jahr 2009 nach § 32 Abs. 6 und § 33 a Abs. 2EStG gewährten Freibeträge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach dem BAföG bei einer auswärtigen Unterbringung von Studierenden vorgesehenen Förderbeträge.
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