BFH - Urteil vom 15.12.2021
VI R 32/19
Normen:
BRAO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 490
BFH/NV 2022, 412
NJW 2022, 1478
NZA 2022, 466
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1199/17

Höherversicherung angestellter Rechtsanwälte in der BerufshaftpflichtversicherungVorliegen von Arbeitslohn nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils, der auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen VI R 32/19

DRsp Nr. 2022/4030

Höherversicherung angestellter Rechtsanwälte in der Berufshaftpflichtversicherung Vorliegen von Arbeitslohn nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils, der auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt

NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.02.2019 – 5 K 1199/17 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.08.2017 aufgehoben und der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 23.04.2015 insoweit geändert, als dieser auf dem Ansatz von Arbeitslohn beruht, der 540 € pro Rechtsanwalt und Jahr übersteigt.

Die Berechnung des Haftungsbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 51 Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.