FG Münster - Urteil vom 21.11.1997
11 K 3585/96 E
Fundstellen:
EFG 1998, 444

Hotelzimmer als Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

FG Münster, Urteil vom 21.11.1997 - Aktenzeichen 11 K 3585/96 E

DRsp Nr. 2001/3062

Hotelzimmer als Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

Ein Hotelzimmer am Beschäftigungsort, das vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bei Bedarf immer wieder neu angemietet wird, ist keine Wohnung, die zu einer doppelten Haushaltsführung führt.

Tatbestand:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zu einer Unterkunft am Arbeitsort und für dort eingenommene Mahlzeiten als Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. § Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.