Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zu einer Unterkunft am Arbeitsort und für dort eingenommene Mahlzeiten als Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. § Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
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