FG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2009
12 K 185/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 714
EFG 2010, 397

In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2007 betreffende Bilanzberichtigungen anwendbar

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 12 K 185/09

DRsp Nr. 2010/1228

In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2007 betreffende Bilanzberichtigungen anwendbar

1. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. EStG. 2. § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. EStG i.d.F. des JStG 2007 ist erstmals auf den VZ 2007 betreffende Bilanzberichtigungen anwendbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 - JStG 2007 (BGBl. I 2006, 2878) - (im Folgenden: EStG), der sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen eine Bilanzberichtigung zulässig ist.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau - der Klägerin - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielt u.a. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen und betreibt insoweit auch eine Pensionspferdehaltung. Die Einkünfte aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG). In den von ihm vorgelegten Bilanzen der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 nahm er für die dem Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnenden Pferde eine sogenannte Gruppenbewertung nach Durchschnittssätzen vor und ermittelte insgesamt folgende Gewinne/Verluste: