FG Münster - Urteil vom 10.11.2009
15 K 1985/05 U
Normen:
AO § 191; AO § 233 a; AO § 370 Abs 1, 4; AO § 71;

Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund Täterschaft/Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

FG Münster, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 15 K 1985/05 U

DRsp Nr. 2013/6141

Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund Täterschaft/Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

1. Durch das Einreichen einer auf unberechtigte Anrechnung von Vorsteuern gerichtete USt-Voranmeldung beim zuständigen FA begeht der Stpfl. eine Steuerhinterziehung auch wenn das FA später eingereichte Abrechnungen als Scheinrechnungen erkannte und den gewährten Vorsteuerabzug rückgängig machte. Die Hinterziehungshandlung i.S.d. § 370 Abs. 1 und Abs. 4 AO war bereits mit Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen vollendet. 2. Nimmt ein Stpfl. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die ihm obliegende Aufsichtspflicht, die nicht nur die Kontrolle der fristgerechten Erstellung und Einreichung der Steuererklärung beim FA, sondern auch die stichprobenartige Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten, zur Unterschrift und Weiterleitung an das FA bestimmten Steuererklärungen umfasst, nicht wahr, so handelt er vorsätzlich, weil er bedingt in Kauf nimmt, dass ihm inhaltlich falsche Steuererklärungen vorgelegt werden.

Normenkette:

AO § 191; AO § 233 a; AO § 370 Abs 1, 4; AO § 71;

Tatbestand: