FG Thüringen - Beschluss vom 08.12.2010
2 V 268/10
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 3; AO § 119 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 1 Abs. 1; AnfG § 13; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1079

Inanspruchnahme des Ehemanns durch Duldungsbescheid wegen Grundstücksübertragung

FG Thüringen, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 V 268/10

DRsp Nr. 2011/5813

Inanspruchnahme des Ehemanns durch Duldungsbescheid wegen Grundstücksübertragung

1. Ein Duldungsbescheid ist hinsichtlich der zu befriedigenden Forderung hinreichend bestimmt, wenn für den Duldungspflichtigen erkennbar ist, dass und in jeweils welcher Höhe er für Haftungsschulden seiner Ehefrau nebst Säumniszuschlägen als Duldungspflichtiger in Anspruch genommen wird, weil sich die nötigen Angaben zwar nicht ausschließlich aus dem Duldungsbescheid, aber aus diesem in Kombination mit der Anlage und einem vorhergehenden Anhörungsschreiben ergeben. 2. Für die inhaltliche Bestimmtheit des Duldungsbescheids unerheblich ist, wie sich die Haftungsschuld der Ehefrau im Einzelnen zusammensetzt und ob der Duldungspflichtige den Inhalt des gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Haftungsbescheids kennt. 3. Das FA ist berechtigt, den notariellen Grundstückskaufvertrag zwischen Eheleuten wegen objektiver und unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz (AnfG) anzufechten, wenn der vereinbarte Barkaufpreis erheblich unter dem wahren Wert des Grundstücks liegt und nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin zweifelhaft ist, ob sie den Kaufpreis für das Grundstück tatsächlich erhalten hat (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).