Nachdem der Kläger die ihm zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1985 gesetzten Fristen hatte verstreichen lassen, nahm das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage nach § 162 Abgabenordnung (AO) vor und setzte durch Bescheid vom 15. Dezember 1987 die vom Kläger und seiner Ehefrau für das Jahr 1985 zu entrichtende Einkommensteuer auf 69376 DM fest.
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