OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.1993
13 U 295/92
Normen:
BGB § 242 § 276 § 675 ; ZPO § 80 Abs. 1 ; FGO § 62 § 62 Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 258/92

Informationspflicht des Steuerberaters über laufende Fristen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 13 U 295/92

DRsp Nr. 2004/623

Informationspflicht des Steuerberaters über laufende Fristen

1. Der Steuerberater hat die äußerste nach Lage des Falles vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt anzuwenden; er hat den Mandanten insbesondere über die laufenden Fristen zu informieren.2. Der Steuerberater kann sich der Informationspflicht durch einfache briefliche Mitteilung entledigen; im Regelfall hat er keinen Anlass, bei dem Mandanten zurückzufragen, ob er den Brief erhalten hat.3. Hat der Steuerberater bereits zuvor eine von ihm vorbereitete schriftliche Vollmacht erbeten und angemahnt, hat er keinen begründeten Anlass, ein späteres auf das Grundgeschäft bezogenes Schreiben des Mandanten auch als Erteilung einer Prozessvollmacht zu verstehen.4. Die durch die Ortsabwesenheit des Mandanten bedingte Unkenntnis vom drohenden Ablauf einer Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht ist kein Wiedereinsetzungsgrund.

Normenkette:

BGB § 242 § 276 § 675 ; ZPO § 80 Abs. 1 ; FGO § 62 § 62 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Nachdem der Kläger die ihm zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1985 gesetzten Fristen hatte verstreichen lassen, nahm das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage nach § 162 Abgabenordnung (AO) vor und setzte durch Bescheid vom 15. Dezember 1987 die vom Kläger und seiner Ehefrau für das Jahr 1985 zu entrichtende Einkommensteuer auf 69376 DM fest.