BFH - Beschluß vom 10.11.1999
IV B 61/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, §§ 12, 13 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Informationsreise; private Mitveranlassung

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen IV B 61/99

DRsp Nr. 2001/13354

Informationsreise; private Mitveranlassung

1. Auch sog. Informationsreisen, bei denen aus betrieblichen Gründen Betriebe an weit voneinander entfernt liegenden Orten, die auch Fremdenverkehrszentren sind, besichtigt werden, können überwiegend betrieblich veranlasst sein. 2. Die Feststellung der überwiegenden betrieblichen Veranlassung ist Gegenstand der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist. 3. Ein betrieblicher oder beruflicher Anlass für eine Reise führt nicht automatisch dazu, dass die mit der Reise verbundenen privaten Aspekte so in den Hintergrund gedrängt werden, dass bei der gebotenen Abwägung stets von einer so gut wie ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Veranlassung auszugehen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, §§ 12, 13 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;