FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2018
9 K 9247/15
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; FGO § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 643
EFG 2018, 1610
ZInsO 2019, 1802

Inhaftungnahme eines ehemaligen alleinigen GmbH-Geschäftsführers wegen rückständiger Lohnsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 9 K 9247/15

DRsp Nr. 2018/12898

Inhaftungnahme eines ehemaligen alleinigen GmbH-Geschäftsführers wegen rückständiger Lohnsteuer

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 08.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, es sei denn der Kläger leistet Sicherheit in derselben Höhe.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; FGO § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Bruder und der alleinige Erbe des ursprünglichen Klägers, Herrn B..., geboren am 12. September 1954 und verstorben am 2. Oktober 2016 (siehe Sterbeurkunde vom 18. Oktober 2016 und Erbschein vom 8. Juni 2017).

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte Herrn B... als ehemaligen alleinigen Geschäftsführer einer C... GmbH mit Sitz in D... (künftig: GmbH) wegen rückständiger Lohnsteuer Februar 2013 nebst Solidaritätszuschlag sowie Säumniszuschlägen hierzu und Lohnkirchensteuern persönlich in Haftung nehmen konnte.

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