FG Münster - Urteil vom 25.11.2003
1 K 3245/99 F
Normen:
AO § 164 Abs. 3 S. 2 Hs 2 ; AO § 183 Abs. 1 S. 5 ; AStG § 18 ;

Inhaltsadressat bei Feststellungsbescheid nach § 18 AStG

FG Münster, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 1 K 3245/99 F

DRsp Nr. 2004/2687

Inhaltsadressat bei Feststellungsbescheid nach § 18 AStG

1. Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheides nach § 18 AStG sind die Personen, denen gegenüber die Hinzurechnung als Verwaltungsakt Rechtswirkung entfalten soll. 2. An die Bestimmung des Inhaltsadressaten sind nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil der Bescheid lediglich eine Nebenbestimmung (Vorbehalt der Nachprüfung) aufhebt.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 3 S. 2 Hs 2 ; AO § 183 Abs. 1 S. 5 ; AStG § 18 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG zu Recht unter Hinweis auf dessen Bestandskraft abgelehnt hat.

Die Firma I. ist eine Kapitalgesellschaft ...erischen Rechts mit Sitz in M/.... Im Streitjahr 1994 waren die Erbengemeinschaft nach Dr. LGT (Anteil am Nennkapital: 798.000 DM; 99,8 %) sowie O und S,aus M (je 1.000 DM; je 0,1 %) an der Gesellschaft beteiligt. Die Erbengemeinschaft bildeten Dr. DPT (40 %), UT (50 %) und X (10 %). Die Erbengemeinschaft setzte sich im Jahr 1998 auseinander (Vertrag vom 28./29.10.1998). Die Gesellschafter Dr. DPT und UTschieden aus.