BFH - Beschluß vom 12.11.1999
VII S 33/99
Normen:
FGO § 70 Abs. 1, § 114 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 474

Instanzielle Unzuständigkeit des BFH

BFH, Beschluß vom 12.11.1999 - Aktenzeichen VII S 33/99

DRsp Nr. 2000/590

Instanzielle Unzuständigkeit des BFH

1. Der BFH ist für den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung instanziell unzuständig. 2. Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das zuständige FG zu verweisen.

Normenkette:

FGO § 70 Abs. 1, § 114 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Wegen Steuerschulden betreibt der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils.

Der Antragsteller hat beim Finanzgericht (FG) Klage auf Erlaß von Umsatzsteuer erhoben. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Die mit der Klage beantragte Prozeßkostenhilfe hat das FG abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt V B ..., über die der BFH mittlerweile entschieden hat.

Während des Beschwerdeverfahrens V B ... hat der Antragsteller beim BFH beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Der V. Senat hat das Verfahren zuständigkeitshalber an den VII. Senat des BFH abgegeben.

Auf den Hinweis des Berichterstatters, daß die instanzielle Zuständigkeit des BFH zur Entscheidung über diesen Antrag nicht gegeben sei, hat der Antragsteller gebeten, seinen Antrag dem zuständigen FG zu übermitteln.