BFH - Beschluss vom 22.12.2004
III B 169/03
Normen:
EStG § 33 § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 699
Steuertelex 2005, 340
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 308/01

Internatskosten für Hochbegabte keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen III B 169/03

DRsp Nr. 2005/3148

Internatskosten für Hochbegabte keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für einen Schuldbesuch sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Kosten, die um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewandt werden und in diesem Zusammenhang allenfalls mittelbare (Folge-)Kosten einer Krankheit sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Es handelt sich vielmehr um Kosten der Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).