FG Bremen - Urteil vom 26.11.2015
1 K 20/15 (5)
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 69; AO § 34;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 77
DStR 2016, 13
DStRE 2016, 1126

Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern Haftung eines nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers für von der Gesellschaft nicht abgeführte Lohnsteuer Grundsatz der anteiligen Tilgung

FG Bremen, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 1 K 20/15 (5)

DRsp Nr. 2016/86

Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern Haftung eines nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers für von der Gesellschaft nicht abgeführte Lohnsteuer Grundsatz der anteiligen Tilgung

Meldet eine GmbH Lohnsteuerabzugsbeträge an, führt sie jedoch nicht ab, haftet ein Geschäftsführer, auch wenn er von dem weiteren Geschäftsführer weitgehend von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurde. Eine schriftliche Aufgabenverteilung endet wenn erkennbar ist, dass das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AO § 69; AO § 34;

Tatbestand

Streitig ist die Haftung als Geschäftsführer für die von einer GmbH angemeldeten, aber nicht abgeführten Lohnabzugsbeträge.

Am … wurde die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der … (GmbH) in das Handelsregister beim Amtsgericht … eingetragen. Weitere Geschäftsführer waren A, der auch einziger Gesellschafter der GmbH war und B. Der Kläger war gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugt.

In dem Geschäftsführervertrag vom … (Sonderakten Rechtsbehelfsakten) ist unter § 1 Nr. 4 bestimmt:

„…