FG Brandenburg - Urteil vom 23.11.1999
3 K 650/98 I, AO
Fundstellen:
EFG 2000, 286

Investitionszulage 1992

FG Brandenburg, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 650/98 I, AO

DRsp Nr. 2001/1466

Investitionszulage 1992

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe:

Am 20.09.1993 übergab der von der Klägerin, einer GmbH & Co KG, beauftragte Herr - D - persönlich einer Sachbearbeiterin des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992. Nachdem die Sachbearbeiterin des Beklagten D darauf hingewiesen hatte, dass der Antrag auf einem falschen Vordruck gestellt worden sei, gab sie D den eingereichten Vordruck zurück und händigte ihm das zutreffende Formular für 1992 aus. Daraufhin füllte D den Vordruck in einem Unternehmen am Ort des Beklagten aus und gab den von ihm unterschriebenen Antrag am folgenden Tag wiederum persönlich beim Beklagten ab.

Mit Bescheid vom Januar 1994 setzte der Beklagte die Investitionszulage zunächst antragsgemäß auf 163.978,00 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheid vom Dezember 1996 änderte der Beklagte den ursprünglichen Bescheid und setzte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 auf 0 DM fest, weil der Antrag nicht vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden sei.