FG Brandenburg - Urteil vom 03.11.1999
3 K 14/98 I
Fundstellen:
EFG 2000, 286

Investitionszulage 1994 und 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 14/98 I

DRsp Nr. 2001/1468

Investitionszulage 1994 und 1995

Abweichend von den Bescheiden vom 04.10.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.12.1997 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 auf 898.317,- DM und für das Kalenderjahr 1994 784.128 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beschluss: Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Verwaltungsvorverfahren war notwendig.

Entscheidungsgründe: