FG Brandenburg - Urteil vom 23.11.1999
3 K 1179/98 I
Fundstellen:
EFG 2000, 406

Investitionszulage 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 1179/98 I

DRsp Nr. 2001/1465

Investitionszulage 1996

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 24.09.1997 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin den von ihm vorbereiteten Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1996. In dem Anschreiben wies der Bevollmächtigte die Klägerin darauf hin, dass der Antrag bis zum 30.09.1997 an das Finanzamt weiterzuleiten sei.

Der Geschäftsführer der Klägerin reichte den Zulageantrag am 10.11.1997 beim Beklagten ein. Zur Begründung der verspäteten Einreichung machte der Geschäftsführer geltend, er habe die eingegangene Post ungeöffnet zum Zwecke der weiteren Bearbeitung durch die weitere Geschäftsführerin Frau A. ..., abends mit in die private Wohnung genommen. Beim Transport vom Labor zur Privatwohnung mit dem Pkw sei ein Teil der Post unbemerkt unter den Autositz gefallen. Dies sei aufgrund des Umfangs des täglichen Posteingangs (ca. 20 bis 30 Briefe) nicht bemerkt worden. Erst bei der Fahrzeugreinigung am 09.11.1997 sei der Zulageantrag gefunden worden.

Mit Bescheid vom 11.11.1997 lehnte der Beklagte die Gewährung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 mit der Begründung ab, der Antrag sei nicht fristgerecht bei ihm eingegangen.