FG Brandenburg - Urteil vom 12.10.1999
3 K 980/98 I
Fundstellen:
EFG 2000, 187

Investitionszulage 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 3 K 980/98 I

DRsp Nr. 2001/1471

Investitionszulage 1996

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beantragte u. a. für folgende drei im Kalenderjahr 1996 angeschaffte elektrische Geräte Investitionszulage in Höhe von 2.972,00 DM: 1 Gläserspülmaschine, 1 Speiseeismaschine und 1 Pasteurisierer. Gemäß den mit dem Antrag eingereichten Rechnungen handelte es sich bei den drei Geräten um Ausstellungsstücke, für die der Hersteller einen 10 %-igen Rabatt gewährte.

Nach Durchführung einer Investitionszulage-Sonderprüfung setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung der drei Geräte fest, weil sie vor dem Erwerb als Ausstellungsstücke verwendet worden und damit nicht neu im Sinne des Investitionszulagengesetzes seien. Die Wirtschaftsgüter seien vor dem Erwerb durch die Klägerin dem Anlagevermögen des Veräußerers zuzurechnen.