BFH - Urteil vom 09.12.1999
III R 4/98
Normen:
AO § 110 ; InvZulG (1993) § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 987

Investitionszulage: Wiedereinsetzung bei Irrtum über die Zuständigkeit

BFH, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen III R 4/98

DRsp Nr. 2000/4615

Investitionszulage: Wiedereinsetzung bei Irrtum über die Zuständigkeit

Einem steuerlich beratenen Anspruchsberechtigten kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Investitionszulage zu gewähren sein, wenn die mit den Investitionszulagenanträgen befassten Finanzämter - das Wohnsitzfinanzamt und das Betriebsfinanzamt - wiederholt durch die unbeanstandete Investitionszulagengewährung den Eindruck erweckt haben, trotz örtlicher Unzuständigkeit des Betriebsfinanzamts könne auch der Zulagenantrag für das Folgejahr fristwahrend bei diesem Finanzamt eingereicht werden.

Normenkette:

AO § 110 ; InvZulG (1993) § 6 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer eine Kfz-Werkstatt in A. Seinen Wohnsitz hat er in B. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt B) ist als Wohnsitz-FA zuständig für die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FA A ist zuständiges Betriebs-FA gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.