Die Klägerin errichtete in 1993 in Brandenburg (Fördergebiet) eine Lagerhalle. U.a. ließ sie in das Gebäude eine Brandmelde- sowie eine Einbruchmeldeanlage für einen Betrag von zusammen 572.792,- DM einbauen. Neben anderen angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern beantragte die Klägerin hierfür eine Investitionszulage von 8 v.H. nach § 2 Investitionszulagegesetz (InvZulG) 1993.
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