FG Münster - Urteil vom 24.09.1997
10 K 5095/97 I
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG § 2 Abs. 1 ;

Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen

FG Münster, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 10 K 5095/97 I

DRsp Nr. 2002/18148

Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen

In ein Betriebsgebäude fest eingebaute Brand- und Einbruchmeldeanlagen sind nur dann Betriebsvorrichtungen, wenn sie in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen. Dies ist, unabhängig davon, ob die Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben sind, nur dann der Fall, wenn zwischen den Anlagen und dem Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin errichtete in 1993 in Brandenburg (Fördergebiet) eine Lagerhalle. U.a. ließ sie in das Gebäude eine Brandmelde- sowie eine Einbruchmeldeanlage für einen Betrag von zusammen 572.792,- DM einbauen. Neben anderen angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern beantragte die Klägerin hierfür eine Investitionszulage von 8 v.H. nach § 2 Investitionszulagegesetz (InvZulG) 1993.