FG München - Urteil vom 21.09.1999
13 K 717/95
Normen:
InvZulG § 1 Abs. 1 Satz 4; InvZulG 1986 § 1 Abs. 1 Satz 3; InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; InvZulG 1986 § 2 ;

Investitionszulagenrechtliche Antrags- und Anspruchsbefugnis bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung; Antrag auf Bescheinigung der investitionszulagenrechtliche Förderungswürdigkeit erst nach Abschluss des zu fördernden Bauabschnitts

FG München, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 13 K 717/95

DRsp Nr. 2001/2206

Investitionszulagenrechtliche Antrags- und Anspruchsbefugnis bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung; Antrag auf Bescheinigung der investitionszulagenrechtliche Förderungswürdigkeit erst nach Abschluss des zu fördernden Bauabschnitts

1. Für ein vom Gesellschafter anschafftes, der Personengesellschaft zu betrieblichen Zwecken überlassenes Wirtschaftsgut (hier: Betriebsgebäude) war nach dem InvZulG 1986 -auch im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung- nicht der Gesellschafter, sondern nur die Personengesellschaft hinsichtlich der Investitionszulage anspruchs- und antragsberechtigt. 2. Zwar bautechnisch verzahnte, aber nach unterschiedlichen Planungsunterlagen errichtete Bauabschnitte, für die sowohl getrennte Baugenehmigungen beantragt und erteilt als auch gesonderte Bescheinigungen über die Förderungswürdigkeit nach § 2 InvZulG 1986 gegeben wurden, können nicht als einheitliche Baumaßnahme behandelt werden; daher kann keine Investitionszulage mehr gewährt werden, wenn der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 InvZulG 1986 erst nach Abschluss des jeweiligen Bauabschnitts (hier: Erweiterungsbau) gestellt wurde.

Normenkette:

InvZulG § 1 Abs. 1 Satz 4; InvZulG 1986 § 1 Abs. 1 Satz 3; InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; InvZulG 1986 § 2 ;

Entscheidungsgründe: