BFH - Beschluss vom 22.11.2004
III B 81/04
Normen:
AO § 110 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 327
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 116/03

InvZul: Antrag beim unzuständigen FA - Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 22.11.2004 - Aktenzeichen III B 81/04

DRsp Nr. 2005/328

InvZul: Antrag beim unzuständigen FA - Wiedereinsetzung

Die Rechtsfrage, ob eine Wiedereinsetzung gem. § 110 AO in Betracht kommt, wenn ein Antrag auf InvZul beim unzuständigen Betriebsstätten-FA eingereicht worden ist, dieser Irrtum bei gehöriger Prüfung für das FA erkennbar gewesen und die Frist bei Weiterleitung des Antrags an das zuständige FA gewahrt worden wäre, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, wenn die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstrichen war.

Normenkette:

AO § 110 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.