BFH - Beschluß vom 09.12.1999
III B 16/99
Normen:
FGO § 69 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 885

InvZul; KapG, an denen ehemalige DDR-Bürger beteiligt sind

BFH, Beschluß vom 09.12.1999 - Aktenzeichen III B 16/99

DRsp Nr. 2000/3698

InvZul; KapG, an denen ehemalige DDR-Bürger beteiligt sind

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c InvZulG 1993 erhöht sich die InvZul für Stpfl. i.S.d. KStG dann auf 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn u. a. am Kapital des betreffenden Unternehmens zu mehr als der Hälfte unmittelbar Stpfl. beteiligt sind, die am 09.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten (ehemalige DDR-Ansässigkeit). 2. Eine Ausdehnung der Begünstigung auf Unternehmen, an denen ehemalige DDR-Ansässige nur mittelbar beteiligt sind, im Wege der Gesetzesanalogie kommt ernsthaft nicht in Betracht. Dafür wäre eine planwidrige Gesetzeslücke Voraussetzung, die hier nicht erkennbar ist. 3. Sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA fast ausgeschlossen, scheidet eine AdV selbst dann aus, wenn die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Normenkette:

FGO § 69 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 c ;

Gründe: