BFH - Beschluß vom 11.11.1999
III B 40/98
Normen:
BGB § 94 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 748

InvZul; Zulagenbegünstigung von Schrank- und Schranktrennwänden?

BFH, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen III B 40/98

DRsp Nr. 2000/2647

InvZul; Zulagenbegünstigung von Schrank- und Schranktrennwänden?

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schrank- und Schranktrennwände investitionszulagenbegünstigte Gebäudebestandteile sind, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da der BFH diese Frage dahingehend beantwortet hat, dass ausschlaggebend ist, ob solche Einbauten (auch) die Funktion von ansonsten vor allem aus optischen und akustischen Gründen allgemein gebräuchlichen Gebäudeinnenwänden haben. 2. Ob das bei Schranktrennwänden mit offenen Türen ohne Türelemente zu bejahen ist, ist eine Einzelfallfrage, die nur aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zu beantworten ist.

Normenkette:

BGB § 94 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.