FG München - Urteil vom 19.11.2008
1 K 686/07
Normen:
FGO § 65; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 278

Irrige Angabe des falschen Jahrs bei Klageerhebung; Werbungskosten bei kreditfinanzierter Lebensversicherung

FG München, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 686/07

DRsp Nr. 2009/20025

Irrige Angabe des falschen Jahrs bei Klageerhebung; Werbungskosten bei kreditfinanzierter Lebensversicherung

1. Hat der Kläger zwar irrig das falsche Jahr bei der Klageerhebung angegeben, so ist die Klage dennoch zulässigerweise erhoben, wenn sich aus anderen Angaben - wie etwa dem Bezug auf die Einspruchsentscheidung mit Aktenzeichen und Datum eindeutig ergibt, welcher Steuerbescheid angefochten ist. 2. Beweislast und Beweiswürdigung bei durch Schätzung aufzuteilendenen Werbungskosten anlässlich des Abschlusses einer kreditfinanzierten Lebensversicherung über einen Vermögensberater.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe die Kläger Werbungskosten im Zusammenhang mit einer durch Darlehen refinanzierten Sofortrente gegen Einmalzahlung abziehen können.