FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2002
VI 106/02
Normen:
FGO § 41 Abs. 1 ;

Isolierte Feststellung von Vorfragen eines Feststellungsbescheides

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VI 106/02

DRsp Nr. 2003/7301

Isolierte Feststellung von Vorfragen eines Feststellungsbescheides

Die Frage, wann innerhalb eines Feststellungszeitraumes die Sozietät und damit die gemeinschaftliche Einkünfteerzielung geendet hat, ist Vorfrage für den Erlass des Feststellungsbescheides und kann nicht gesondert festgestellt werden.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Jedenfalls bis 1995 war er Mitglied der Sozietät S. Aus dieser Sozietät ist der Kläger ausgeschieden, streitig ist, zu welchem Zeitpunkt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam es am 22.01.2002 zu einer tatsächlichen Verständigung über den Wert des Sonderbetriebsvermögens des Klägers und der darin enthaltenen stillen Reserven. Die tatsächliche Verständigung wurde unter der Überschrift "Vermerk zur Feststellungssache 1996" schriftlich niedergelegt.

Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung und der tatsächlichen Verständigung erlassenen Bescheide für 1996 und 1997 führten die Kläger Klagen gegen den Beklagten in den Feststellungssachen, und zwar gegen die Feststellungsbescheide 1996 (VI 238/01) und 1997 (VI 240/01) sowie gegen das Finanzamt Hamburg-A in den entsprechenden Einkommensteuersachen. Ferner wurden gegen beide Finanzämter Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes geführt (VI 239/01 und III 574/01).