FG München - Urteil vom 26.11.1999
13 K 1091/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Jahreswagenverkauf durch Arbeitnehmer eines Kfz-Herstellers kein Gewerbebtrieb; Mietverhältnis zwischen den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; zusätzliche Fahrten mit dem PKW zur Arbeit neben Bundesbahn-Abonnement

FG München, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 13 K 1091/99

DRsp Nr. 2001/2176

Jahreswagenverkauf durch Arbeitnehmer eines Kfz-Herstellers kein Gewerbebtrieb; Mietverhältnis zwischen den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; zusätzliche Fahrten mit dem PKW zur Arbeit neben Bundesbahn-Abonnement

1. Bei gemeinschaftlicher Nutzung eines Wohnhauses durch die Partner einer eheähnlichen Lebensgeminschaft kommt eine steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen den Partnern hinsichtlich Teilen dieses Hauses oder des gesamten Hauses nicht in Betracht. Ein anderes Ergebnis kann der "vermietende" Lebensgefährte auch nicht daraus ableiten, dass bei seiner Partnerin ein Teil der "Miete" als Betriebsausgabe vom FA anerkannt worden ist. 2. Ein bei einem Kfz-Hersteller Beschäftigter unterhält durch den regelmäßigen -in den Streitjahren mit Verlust betriebenen- Weiterverkauf von Jahreswagen, die er zuvor vom Arbeitgeber unter Einräumung eines Rabatts erworben hat, keinen Gewerbebetrieb. 3. Auch wenn der Arbeitnehmer ein Fahrkartenabonnement der Deutschen Bundesbahn für die Strecke zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort hat, kann er die gelegentliche Benutzung des eigenen PWK für die Fahrten zur Arbeitsstätte glaubhaft machen (hier: Anerkennung von zwei Fahrten mit dem PKW im Monat).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: