FG Niedersachsen - Urteil vom 25.11.2004
11 K 269/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 389
EFG 2005, 698
Steuertelex 2005, 355

Kapitaleinkünfte; Kursgewinn; Telekommunikationsschuldverschreibung; Down-Rating-Anleihe; Emissionsrendite; Festverzinsliches Wertpapier; Marktrendite - Steuerpflicht des außerhalb der Spekulationsfrist realisierten Kursgewinns aus einer innovativen Telekommunikationsschuldverschreibung (Down-Rating-Anleihe) als Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 269/04

DRsp Nr. 2005/4839

Kapitaleinkünfte; Kursgewinn; Telekommunikationsschuldverschreibung; Down-Rating-Anleihe; Emissionsrendite; Festverzinsliches Wertpapier; Marktrendite - Steuerpflicht des außerhalb der Spekulationsfrist realisierten Kursgewinns aus einer innovativen Telekommunikationsschuldverschreibung ("Down-Rating-Anleihe") als Einnahmen aus Kapitalvermögen

1. Ein Wertpapier, bei dem die Verzinsung davon abhängt, ob sich der Zinssatz während der Laufzeit aufgrund der Einstufung bestimmter Rating-Agenturen verändert, erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Die Einnahmen aus der Veräußerung sind daher grds. in Höhe der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.2. Zum Begriff der Emissionsrendite bei festverzinslichen Wertpapieren.3. Die Ermittlung des Kapitalertrags nach der Marktrendite gem. § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG durchbricht das System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Denn grds. wirken sich Wertänderungen der Anlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus.4. Kurssteigerungen von Wertpapieren, die auf eine Reaktion des Kapitalmarkts auf die angestiegene Verzinsung der Schuldverschreibung des Wertpapiers zurückzuführen sind, sind nicht Frucht der Kapitalüberlassung und daher nicht im Rahmen des § Abs. Satz 1 Nr. zu erfassen.