BFH - Urteil vom 15.12.2004
I R 42/04
Normen:
EStG § 43 § 44 Abs. 1, 5 ; FGO § 40 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1073
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3137/02

Kapitalertragsteuer

BFH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen I R 42/04

DRsp Nr. 2005/6571

Kapitalertragsteuer

1. Zum System des Kapitalertragsteuerabzugs.2. Der Gläubiger von Kapitalerträgen hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass das FA gegenüber einem pflichtwidrig handelnden Kapitalertragsschuldner einen Haftungsbescheid erlässt.

Normenkette:

EStG § 43 § 44 Abs. 1, 5 ; FGO § 40 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, einen Haftungsbescheid gegenüber einem Dritten zu erlassen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war persönlich haftender Gesellschafter einer KG, die ein Kreditinstitut betrieb und über deren Vermögen im Jahr 1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger u.a. die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen. Das Konkursverfahren war bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht abgeschlossen.