Streitig ist, ob ein testamentarisch angeordnetes Vermächtnis als Kaufrechtsvermächtnis oder als Vermächtnis unter Auflage auszulegen ist.
I.
Am 24. August 1991 verstarb die Erblasserin (Erblin) ... . Sie wurde aufgrund ihres privatschriftlichen Testaments vom 17. April 1991 von ihrer Cousine, der Klägerin (Klin) allein beerbt. Laut Testament hatte die Erbin u.a. folgendes Vermächtnis zu erfüllen. Sie hatte an das Enkelkind des verstorbenen Mannes der Erblin die Eigentumswohnung der Erblin in ... zum Eigentum zu übertragen, jedoch mit einer aufzunehmenden Belastung von 250.000 DM, welche ihr zustehen. Diesen Betrag hatte nämlich seinerzeit die Erblin aus ihrem Privatvermögen für den Erwerb dieser Wohnung und deren Einrichtung aufgebracht.
Dieser Betrag vom Vermächtnisnehmer (VN) an die Erbin (Klin) nach Auflassung des Wohnungseigentums am 23. November 1991 ausbezahlt (siehe Vermächtniserfüllungsvertrag vom 29. November 1991 Urkunds-Nr. ... .
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