FG Niedersachsen - Urteil vom 28.10.2009
9 K 146/09
Normen:
EigZulG § 2; EigZulG § 15;
Fundstellen:
EFG 2010, 299

Kein Anspruch auf Eigenheimzulage für Inländer für ihre im EU-Ausland belegene und selbstgenutzte Zweitwohnung bei Eintritt der Festsetzungsverjährung; Eigenheimzulage; Ferienwohnung; Spanien

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 9 K 146/09

DRsp Nr. 2010/1793

Kein Anspruch auf Eigenheimzulage für Inländer für ihre im EU-Ausland belegene und selbstgenutzte Zweitwohnung bei Eintritt der Festsetzungsverjährung; Eigenheimzulage; Ferienwohnung; Spanien

1. Es kann offen bleiben, ob Inländer für eine in Spanien belegene und selbst genutzte Zweitwohnung einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben. 2. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage für eine derartige Wohnung besteht jedenfalls dann nicht, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 3. Für die Festsetzung der Eigenheimzulage sind die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entspr. anzuwenden, also auch die Regelungen zur Festsetzungsverjährung. 4. Für jedes Förderjahr läuft eine eigenständige Verjährungsfrist.

Normenkette:

EigZulG § 2; EigZulG § 15;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die nach eigenen Angaben ihren gemeinsamen Wohnsitz in Isernhagen haben.

Die Kläger reichten am 1. Juli 2008 einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2001 für das von ihnen am 16. Juli 2001 angeschaffte und selbstgenutzte Objekt "R" in P. (Spanien) beim beklagten Finanzamt ein. Sie waren der Ansicht, aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Januar 2008 (Az. C-152/05, BStBl. II 2008, 326) stünde ihnen die entsprechende Zulagebegünstigung für ihre Auslandsimmobilie zu.