FG München - Urteil vom 11.12.2009
1 K 792/08
Normen:
AO § 237 Abs. 4; AO § 234 Abs. 2;

Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen langer Verfahrensdauer

FG München, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 792/08

DRsp Nr. 2010/15459

Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen langer Verfahrensdauer

Auch wenn eine angemessene Verfahrensdauer ohne Zutun des Steuerpflichtigen überschritten wird, gebietet dies nicht den Erlass von Aussetzungszinsen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 4; AO § 234 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer (ESt) 2000 mit Bescheid vom 31. Januar 2003 unter Abweichung von den erklärten Beträgen fest, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2003 Einspruch erhob und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragte. Mit Bescheid vom 12. März 2003 gewährte das FA die Aussetzung in Höhe eines Betrages von 37.403,05 EUR. Im Einspruchsverfahren tauschten die Beteiligten umfangreiche Schriftsätze über die streitigen Punkte aus. Im Zuge der Einigung von FA und Kläger setzte das FA mit ESt-Bescheid vom 27. Juni 2007 die ESt für 2000 auf 14.000,20 EUR herab.

Nach dessen Bestandskraft setzte es mit Bescheid vom 2. August 2007 Aussetzungszinsen in Höhe eines Betrags von 3.673 EUR fest. Mit Schreiben vom 22. August 2007 beantragte der Kläger den Erlass dieser Zinsen, was das FA mit Bescheid vom 26. September 2007 ebenso ablehnte wie den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 30. Januar 2008.