FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2001
3 K 2673/98
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Druckschriften, die überwiegend Werbung enthalten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 3 K 2673/98

DRsp Nr. 2002/4682

Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Druckschriften, die überwiegend Werbung enthalten

Die Lieferung von kartonierten oder gebundenen periodischen Druckschriften, die überwiegend Werbung enthalten, unterliegt dem Regelsteuersatz und nicht dem ermässigten Steuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob auf Lieferungen der Druckschrift "Hong ..." der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Die Klägerin hatte in den Streitjahren einen Einzelhandel für technische Neuheiten und ölgemälde. Zum 11. Mai 1992 meldete sie bei der Stadtverwaltung ... den Verkauf von Bezugsquellenkatalogen und Informationsschriften an (Versandbuchhandel). Die Waren wurden aus Hongkong eingeführt. Beide Tätigkeiten meldete die Klägerin zum 31. Dezember 1993 ab; der Gewerbebetrieb ist zum 1. Januar 1994 auf den Ehemann der Klägerin übergegangen.