I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) begehrte beim Finanzgericht (FG) ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides in Höhe von 537,69 EUR. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschwerdeverfahren IX B 233/06 die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, stellte dieses gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hatte gemäß § 136 Abs. 2 FGO i.V.m. § 143 Abs. 2 FGO die Erinnerungsführerin zu tragen.
Mit Kostenrechnung vom 29. Mai 2007 KostL 1084/07 setzte die Kostenstelle des BFH gegen die Erinnerungsführerin die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 110 EUR an; hierbei legte sie den sog. Mindeststreitwert von 1 000 EUR zugrunde.
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