BFH - Beschluss vom 14.12.2007
IX E 17/07
Normen:
FGO § 69 ; GKG § 52, $ 53 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 307
BFHE 220, 22
BStBl II 2008, 199

Kein Mindeststreitwert im Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO

BFH, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen IX E 17/07

DRsp Nr. 2008/8

Kein Mindeststreitwert im Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO

»Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.«

Normenkette:

FGO § 69 ; GKG § 52, $ 53 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) begehrte beim Finanzgericht (FG) ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides in Höhe von 537,69 EUR. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschwerdeverfahren IX B 233/06 die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, stellte dieses gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hatte gemäß § 136 Abs. 2 FGO i.V.m. § 143 Abs. 2 FGO die Erinnerungsführerin zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 29. Mai 2007 KostL 1084/07 setzte die Kostenstelle des BFH gegen die Erinnerungsführerin die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 110 EUR an; hierbei legte sie den sog. Mindeststreitwert von 1 000 EUR zugrunde.