FG Hamburg - Beschluss vom 15.11.2010
3 V 168/10
Normen:
FGO § 114 Abs. 1;

Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes

FG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 3 V 168/10

DRsp Nr. 2010/23234

Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes

Ein Antrag beim Finanzgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen (beabsichtigten oder gestellten) Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (gegen BFH).

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - zur Rücknahme des mit Schriftsatz vom 1. November 2010 gestellten, beim Insolvenzgericht am Folgetag eingegangenen Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers, eines Rechtsanwalts, zu verpflichten.

A.

I.

Steuerrückstände

Zum 5. November 2010 bestanden Rückstände in Höhe von rund 207 TEUR (Kontenabfrage Anlageband 2 Fach 'Schriftsatz Beklagter 08.11.2010'). Davon entfallen auf ESt 2005 rund 114 TEUR, auf ESt 2001 rund 14 TEUR und auf Umsatzsteuer (USt) 4. Vierteljahr 2009 rund 11 TEUR, der Rest im Wesentlichen auf Nebenabgaben und Nebenleistungen.